Staatliche Aufgaben

Anders als in anderen Bereichen der staatlichen Daseinsvorsorge (Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr) haben Patienten in Deutschland die freie Wahl: Sie können sich in medizinischen Notfällen ebenso wie bei geplanten Behandlungen ihren Arzt und ihr Krankenhaus aussuchen.

Wer fordert, dass Krankenhäuser allein in staatliche Hand gehören, ist damit auch für die Abschaffung des persönlichen Krankenhauswahlrechts und letztlich für die Verstaatlichung freier, niedergelassener Ärzte und anderer medizinischer Berufe.

Verfassungsrechtlich vorgegebene Aufgabe des Staates ist der allgemeine stationäre Sicherstellungsauftrag, also die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern und nicht ihr Betrieb. Die Trägerpluralität von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern ist ein Spiegelbild unserer freiheitlichen und pluralistischen Gesellschaftsordnung.

Aus den grundrechtlichen Freiheitsgarantien und dem Sozialstaatsprinzip folgt die Existenz- und Funktionsgarantie für die nicht-staatliche Krankenhausversorgung. Dem Grundsatz der Trägerpluralität kommt daher Verfassungsrang zu. Auch die Krankenhausgesetze der Länder bekennen sich zur verfassungsrechtlichen Garantie der Trägervielfalt.

Die privaten Klinikträger sind also Teil eines staatliches Planungssystem mit gesetzlich vorgegebener Finanzierung und haben dieselben Voraussetzungen zu erfüllen und denselben Regeln zu folgen wie die Krankenhäuser der übrigen Trägergruppen.