Personalbemessung in der Pflege - PPR 2.0

Neues Instrument zur Personalbemessung

Seit dem 1. Juli 2024 gilt für Krankenhäuser ein neues Instrument zur Bemessung des Pflegepersonalbedarfs: Die Pflegepersonal-Regelung PPR 2.0. Sie legt verbindliche Vorgaben für die Anzahl der Pflegekräfte auf bettenführenden Stationen fest.

Die PPR 2.0 regelt detailliert, wie die Zahl der einzusetzenden Pflegekräfte für eine Station (unterschieden nach Erwachsenen und Kindern) zu berechnen ist. Dazu sollen täglich alle Patienten auf einer Station erfasst und aufgrund des individuellen Pflegebedarfs einer von 16 (bei Erwachsenen) bzw. 48 (bei Kindern) Patientengruppen zugeordnet werden. 

Für jede Patientengruppe gilt ein fester Minutenwert. Aus der Summe dieser Minuten ergibt sich die Zahl der Vollzeitstellen, die als Soll-Wert für die Personalausstattung gelten. Unterschreitet die tatsächliche Zahl des Pflegepersonals diesen Wert, sollen nach einer Übergangsphase Sanktionen folgen. Details zu Dauer der Übergangsphase und Art der Sanktionen sind noch nicht geklärt.

Ersatzlose Streichung

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die gesetzlichen Grundlagen zur Pflegepersonalbedarfsbemessung (PPR 2.0) (§ 137k SGB V) und deren wissenschaftlicher Weiterentwicklung (§ 137l SGB V) sowie die mögliche Personalbemessung des ärztlichen Personals (§ 137m SGB V) wie auch die geplante Kommission für Personalbemessung der weiteren Gesundheitsberufe im Krankenhaus (§ 137n SGB V) ersatzlos gestrichen.

Die Pflegepersonaluntergrenzen sind davon nicht betroffen und gelten weiter.