Satzung des Verbandes

Der VPKSH ist ein eingetragener Verein

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen "Verband der Privatkliniken in Schleswig-Holstein" (VPKSH). Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Kiel.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.

§ 2
Zweck

(1) Der Verband hat den Zweck, die Privatkliniken in Schleswig-Holstein zusammenzufassen,  ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten und die Belange der Privatkliniken nach außen hin zu vertreten. Ein Geschäftsbetrieb wirtschaftlicher Art ist nicht Zweck des Verbandes.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

     a) die Pflege des Austausches wissenschaftlicher, medizinischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialpolitischer Informationen,

     b) die Beratung und Unterrichtung der Mitglieder über fachliche Fragen der Privatkliniken.

     c) die Mitwirkung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Gesetzen und Verordnungen.

Der Verband ist berechtigt, Tarifverträge abzuschließen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können die Inhaber von Privatkliniken (Krankenhäuser sowie stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in privater Trägerschaft) in Schleswig-Holstein oder die gesetzlichen Vertreter  juristischer Personen, die Privatkliniken in Schleswig-Holstein betreiben, werden.

(2) Einzelmitgliedschaft von Personen, welche die Ziele des Verbandes zu unterstützen wünschen, ist möglich.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Abs. 1 erlischt

      - bei Entziehung  der Konzession,  Verkauf oder endgültiger Einstellung der Tätigkeit als Privatklinik,

      - durch Austritt aus dem Verband.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.

(5) Mitglieder, die den Zwecken und  Interessen  des Verbandes, der Satzung und den gefaßten Beschlüssen zuwiderhandeln, können aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß  beschließt die Mitgliederversammlung mit  2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und den im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüssen nachzukommen.

§ 5
Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

a)   der Vorstand,

b)   die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 3 bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss Arzt sein.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist für den Verband allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf  der Stellvertreter nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand bleibt beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluß  der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlußfassung des Vorstandes kann auch schriftlich erfolgen.

(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

      b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

      c) Aufstellung des Haushaltsplanes,

      d) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,

      e) Anstellung des Geschäftsführers,

      f) Einsetzung von Fachausschüssen und Berufung ihrer Mitglieder.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er  bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus,  so können die übrigen Mitglieder bis  zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

(7) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Vorstandes erhält eine Ausfertigung.

(8) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Mitglieder  können ihre Stimme schriftlich  auf einen  anderen Stimmberechtigten  übertragen. Die Bevollmächtigung ist vor der Mitgliederversammlung zu erteilen.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

     a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

     b) Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers,

     c) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,

     d) Genehmigung der Jahresrechnung,

     e) Genehmigung des Haushaltsplanes,

     f) Erlaß der Beitragsordnung,

     g) Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,

     h) Ausschluß von Mitgliedern,

      i) Auflösung des Verbandes.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres statt. Außerordentliche   Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10  Tagen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung  mitzuteilen. Der Vorsitzende oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung des Protokolls.

§ 8
Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Verbandes gem. § 30 BGB. Er leitet die Geschäftsstelle und führt die laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen des ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches.

§ 9
Beiträge

Zur Finanzierung der Aufgaben des Verbandes werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er richtet sich nach der Anzahl der am 01. Januar des Jahres vorhandenen Betten. In einer Beitragsordnung kann davon abgewichen werden. Der Beitrag ist spätestens zum 31. März des Jahres fällig.

§ 10
Auflösung, Vermögensbindung

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Kiel, den 08. März 2006

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