Privatkliniken nach § 30 GewO
Definition und Besonderheiten
Privatkliniken nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) sind private Krankenhäuser, die eine behördliche Konzession benötigen. Sie sind nicht im Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen und besitzen keine Anerkennung oder Zulassung durch Sozialversicherungsträger.
Die nach § 30 GewO zugelassenen Kliniken werden als „reine Privatkliniken“ bezeichnet. Reine Privatkliniken finanzieren sich ausschließlich privat und erhalten keine staatliche Unterstützung.
Einige Beispiele für solche Kliniken in Schleswig-Holstein sind:
- MARE Klinikum in Kronshagen
www.mare-klinikum.de - Blomenburg Privatklinik in Selent
www.blomenburg.com - MVZ DermaKiel® GmbH
Tagesklinik für Allergie und Hautkrankheiten
www.dermakiel.de
Privatkliniken nach § 30 GewO - Häufige Fragen
Wer kann die Leistungen dieser Kliniken in Anspruch nehmen?
Die Leistungen von Privatkliniken nach § 30 GewO werden in der Regel von privat versicherten Patienten oder Selbstzahlern in Anspruch genommen. Gesetzlich Versicherte können diese Behandlungen ebenfalls nutzen, wenn sie die Kosten selbst tragen oder eine private Zusatzversicherung besitzen, die diese Kosten abdeckt.
Ist das Leistungsangebot dieser Kliniken mit dem anderer Krankenhäuser vergleichbar?
Das Leistungsangebot privater Krankenhäuser mit Konzession nach § 30 GewO ähnelt grundsätzlich dem von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder Einrichtungen, die nach § 108 SGB V zugelassen sind.
Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag sind oft auf Psychosomatik, Suchtbehandlung, Neurologie und Orthopädie spezialisiert. Sie bieten dieselben Leistungen wie zugelassene Krankenhäuser und führen medizinisch notwendige Behandlungen nach denselben ärztlich-therapeutischen Standards durch.
Wie rechnen diese Krankenhäuser ihre Leistungen ab?
Privatkliniken nach § 30 GewO, auch als "reine" Privatkliniken bezeichnet, rechnen ihre Leistungen aus mehreren Gründen anders ab als öffentlich-rechtliche oder nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser.
- Investitionszuschüsse: Reine Privatkliniken erhalten keine staatlichen Zuschüsse für Investitionen. Öffentliche Krankenhäuser und solche, die nach § 108 SGB V zugelassen sind, können hingegen auf solche Zuschüsse zurückgreifen.
- Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen: Reine Privatkliniken können ihre Leistungen nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Stattdessen müssen sie ihre Kosten über die Pflegesätze und direkte Abrechnungen mit den Patienten oder deren privaten Versicherungen decken.
- Finanzierung: Reine Privatkliniken finanzieren ihre Betriebs- und Investitionskosten ausschließlich aus den Einnahmen der erbrachten Leistungen.
Welche Folgen hätte es, wenn es diese Kliniken nicht mehr geben würde?
Ohne "reine" Privatkliniken in Deutschland hätte die Gesundheitsversorgung mehrere Folgen:
- Längere Wartezeiten:Privatkliniken nach § 30 GewO ermöglichen oft schnellere Behandlungen, besonders bei spezialisierten Eingriffen. Fehlen sie, steigen die Wartezeiten in öffentlichen und freigemeinnützigen Krankenhäusern.
- Eingeschränkte spezialisierte Versorgung: Viele Privatkliniken sind auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert und bieten hochspezialisierte Behandlungen an. Ohne sie wird die Verfügbarkeit solcher Leistungen eingeschränkt.
- Weniger Wettbewerb und Innovation: Der Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Kliniken fördert Innovation und Effizienz. Ohne Privatkliniken fehlt dieser Anreiz, was zu weniger Fortschritt führen kann.
- Höhere finanzielle Belastung: Privatkliniken entlasten das öffentliche Gesundheitssystem, indem sie einen Teil der Patientenversorgung übernehmen. Ohne diese Entlastung steigen die Kosten für das öffentliche System.
- Eingeschränkte Patientenwahl: "Reine" Privatkliniken bieten Patienten mehr Wahlfreiheit bei der Art und dem Ort der Behandlung. Ohne diese Optionen haben Patienten weniger Einfluss auf ihre Gesundheitsversorgung.
