Mindestmengen 2025 führen zu einer deutlichen Konzentration

Aktualisierte Übersicht

Das Verfahren zur Festlegung von Mindestmengen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist in der Verfahrensordnung des G-BA verbindlich festgelegt. Seit 1. Januar 2018 gilt die überarbeiteten Mindestmengenregelungen des G-BA (Mm-R). Sie legt für ausgewählte planbare Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, jährliche Mindestmengen je Standort eines Krankenhauses fest.

Kliniken, die Eingriffe durchführen wollen, die unter die Mindestmengen-Regelung fallen, müssen den Krankenkassen auf Landesebene ihre Fallzahl der vergangenen eineinhalb Jahren mitteilen und eine Prognose für das Folgejahr abgeben. Die Landesverbände der Krankenkassen entscheiden auf dieser Grundlage über die Erlaubnis.

Mindestmengen-Regelungen des G-BA - Ausblick

Die Mindestmengen-Regelungen des G-BA sehen Festlegungen für weitere Leistungsbereiche in den kommenden Jahren vor. Bereits beschlossen ist eine Mindestmenge von 10 Operationen pro Jahr für Herztransplantationen vom Jahr 2026 an sowie eine Mindestmenge von 30 für Krebsoperationen am Dickdarm (Kolonkarzinomchirurgie) und eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort für Krebsoperationen am Enddarm (Rektumkarzinomchirurgie) vom Jahr 2029 an. Hierfür gelten zunächst noch Übergangsregelungen.

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Konzentration auf Standorte

Insbesondere die Zahl der Krankenhausstandorte für die Behandlung von Brust- und Lungenkrebs wird im kommenden Jahr sinken. Die geplante Anhebung der Mindestfallzahlen bei Behandlungen dieser Krebserkrankungen führe 2025 zu einer deutlichen Konzentration der Versorgung, teilte der AOK-Bundesverband mit. Die Zahl der Klinikstandorte für Lungenkrebsbehandlungen wird demnach um 15 Prozent und für Brustkrebsbehandlungen um acht Prozent sinken.

Konkret sinken die Standortzahlen bei Lungenkrebsoperationen zufolge von 169 in diesem Jahr auf 144 im kommenden Jahr. Die Zahl der Kliniken, die eine Erlaubnis zur Vornahme von Brustkrebsoperationen erhalten, reduziert sich von 425 auf 393. Grund dafür ist die Anhebung der Mindestfallzahlen auf 100 Fälle für Brustkrebsoperationen und 75 Fälle für Operationen von Lungenkrebs.

Bei den Operationen der Bauchspeicheldrüse sinkt die Zahl der beteiligten Kliniken im kommenden Jahr um neun Prozent von 359 auf 327. Hintergrund ist auch hier eine Anhebung der vorgegebenen Mindestmenge von 15 auf 20 Fälle pro Jahr.

Die Zahl der an der Frühchenversorgung beteiligten Standorte erhöht sich im kommenden Jahr leicht von 144 auf 146.  Der deutlichste Rückgang von operierenden Kliniken zeigt sich bei den Stammzelltransplantationen. Hier sinkt die Zahl der an der Versorgung beteiligten Kliniken im kommenden Jahr von 72 auf 48. Dies entspricht einem Minus von 33 Prozent.

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Transparenzliste

 

Im Jahr 2025 dürfen 1.054 Kliniken Mindestmengen-relevante Eingriffe vornehmen. Die aktuellen Fallzahlen hat die AOK in der Mindestmengen-Transparenzkarte 2025  veröffentlicht.

Bewertung von Mindestmengen

Vom G-BA vorgegebene Mindestmengenregelungen für besonders komplexe und risikobehaftete Krankenhausleistungen sind dort sinnvoll, wo sie zu einer Verbesserung der Patientenversorgung beitragen. Sie dürfen aber nicht zu Strukturbereinigungszwecken missbraucht werden und Krankenhäuser von der Versorgung ausschließen, die trotz Unterschreitens der Mindestmenge hervorragende Qualität erbringen. Dies gilt besonders in solchen Fällen, in denen diese Häuser zur Sicherstellung der Versorgung, vor allem im ländlichen Raum, gebraucht werden.