Mindestmengen 2026 führen zu einer deutlichen Konzentration
Aktualisierte Übersicht
Das Verfahren zur Festlegung von Mindestmengen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist in der Verfahrensordnung des G-BA verbindlich festgelegt. Seit 1. Januar 2018 gilt die überarbeiteten Mindestmengenregelungen des G-BA (Mm-R). Sie legt für ausgewählte planbare Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, jährliche Mindestmengen je Standort eines Krankenhauses fest.
Kliniken, die Eingriffe durchführen wollen, die unter die Mindestmengen-Regelung fallen, müssen den Krankenkassen auf Landesebene ihre Fallzahl der vergangenen eineinhalb Jahren mitteilen und eine Prognose für das Folgejahr abgeben. Die Landesverbände der Krankenkassen entscheiden auf dieser Grundlage über die Erlaubnis.
Mindestmengen-Regelungen des G-BA - Ausblick
Die Mindestmengen-Regelungen des G-BA sehen Festlegungen für weitere Leistungsbereiche in den kommenden Jahren vor. Bereits beschlossen ist eine Mindestmenge von 10 Operationen pro Jahr für Herztransplantationen vom Jahr 2026 an sowie eine Mindestmenge von 30 für Krebsoperationen am Dickdarm (Kolonkarzinomchirurgie) und eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort für Krebsoperationen am Enddarm (Rektumkarzinomchirurgie) vom Jahr 2029 an. Hierfür gelten zunächst noch Übergangsregelungen.
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Konzentration auf Standorte
Insbesondere die Zahl der Krankenhausstandorte, die Bauchspeicheldrüsen-Operationen vornehmen dürfen, sinkt von 327auf 286 im kommenden Jahr. Hintergrund ist, dass seit Anfang 2025 eine Mindestvorgabe von 20 statt zuvor 15 Fällen pro Jahr einzuhalten ist, teilt der AOK-Bundesverband mit.
Bei Implantationen von Kniegelenkprothesen sind der Übersicht zufolge im neuen Jahr 821 Standorte an der Versorgung beteiligt. Das sind 71 weniger als in diesem Jahr (minus acht Prozent). Dies liegt aber weniger an der Mindestmengenregelung als an der neuen Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen: 55 der 71 Standorte, die aus der Versorgung ausscheiden, liegen in diesem Bundesland.
Für Herztransplantationen gilt ab 2026 eine jährliche Mindestmenge von zehn Eingriffen pro Krankenhausstandort. Bundesweit erfüllen 14 Klinikstandorte diese Vorgabe und dürfen im kommenden Jahr Herzen transplantieren.
Für die Behandlung von Brust- und Lungenkrebs wird die Zahl der Krankenhausstandorte im kommenden Jahr sinken. Konkret sinken die Standortzahlen bei Lungenkrebsoperationen von 144 in diesem Jahr auf 142 im kommenden Jahr. Die Zahl der Kliniken, die eine Erlaubnis zur Vornahme von Brustkrebsoperationen erhalten, reduziert sich von 393 auf 377. Grund dafür ist die Anhebung der Mindestfallzahlen auf 100 Fälle für Brustkrebsoperationen.
Die Zahl der an der Frühchenversorgung beteiligten Standorte sinkt im kommenden Jahr von 146 auf 140. Diese Mindestmengenregelung wird aber im Augenblick von den
Bundesländern Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt beklagt.
Bei den Stammzelltransplantationen sinkt die Zahl der an der Versorgung beteiligten Kliniken im kommenden Jahr von 48 auf 46. Dies entspricht einem Minus von vier Prozent.
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Bewertung von Mindestmengen
Vom G-BA vorgegebene Mindestmengenregelungen für besonders komplexe und risikobehaftete Krankenhausleistungen sind dort sinnvoll, wo sie zu einer Verbesserung der Patientenversorgung beitragen. Sie dürfen aber nicht zu Strukturbereinigungszwecken missbraucht werden und Krankenhäuser von der Versorgung ausschließen, die trotz Unterschreitens der Mindestmenge hervorragende Qualität erbringen. Dies gilt besonders in solchen Fällen, in denen diese Häuser zur Sicherstellung der Versorgung, vor allem im ländlichen Raum, gebraucht werden.

