Mindestmengen für Krankenhäuser
Aktualisierte Übersicht
Das Verfahren zur Festlegung von Mindestmengen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist in der Verfahrensordnung des G-BA verbindlich festgelegt. Seit 1. Januar 2018 gilt die überarbeiteten Mindestmengenregelungen des G-BA (Mm-R). Sie legt für ausgewählte planbare Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, jährliche Mindestmengen je Standort eines Krankenhauses fest.
Kliniken, die Eingriffe durchführen wollen, die unter die Mindestmengen-Regelung fallen, müssen den Krankenkassen auf Landesebene ihre Fallzahl der vergangenen eineinhalb Jahren mitteilen und eine Prognose für das Folgejahr abgeben. Die Landesverbände der Krankenkassen entscheiden auf dieser Grundlage über die Erlaubnis.
Mindestmengen-Regelungen des G-BA für das Jahr 2023
Die Mindestmengen-Regelungen des G-BA sehen im Jahr 2023 für sieben planbare Leistungen Mindestmengen vor. Weitere Leistungsbereiche folgen in den kommenden Jahren.
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Konzentration auf Standorte
Insbesondere die Anhebung der Mindestmenge für komplexe Operationen an der Speiseröhre von 10 auf 26 Eingriffe pro Jahr wird 2023 zu einer deutlichen Konzentration der Versorgung führen. Die Zahl der Klinik-Standorte, die diesen Eingriff durchführen dürfen, sinkt um ein Drittel, von 223 Klinikabteilungen in diesem Jahr auf 147 im kommenden Jahr.
Bei komplexen Operationen an der Bauchspeicheldrüse verringert sich die Zahl der berechtigten Kliniken um 19 auf nunmehr 405. Bei der Versorgung von Frühgeborenen mit besonders geringem Geburtsgewicht, für die sich die Mindestmenge im kommenden Jahr von 14 auf 20 Fälle jährlich erhöht, werden es sechs Standorte weniger sein als in diesem Jahr.
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Bewertung von Mindestmengen
Vom G-BA vorgegebene Mindestmengenregelungen für besonders komplexe und risikobehaftete Krankenhausleistungen sind dort sinnvoll, wo sie zu einer Verbesserung der Patientenversorgung beitragen. Sie dürfen aber nicht zu Strukturbereinigungszwecken missbraucht werden und Krankenhäuser von der Versorgung ausschließen, die trotz Unterschreitens der Mindestmenge hervorragende Qualität erbringen. Dies gilt besonders in solchen Fällen, in denen diese Häuser zur Sicherstellung der Versorgung, vor allem im ländlichen Raum, gebraucht werden.