Dazu gehört zum Beispiel, dass Notfallpatientinnen und -patienten im stationären Bereich vorrangig aufzunehmen sind. Selbst bei voller Auslastung soll das Krankenhaus zur Erstversorgung verpflichtet werden. Ziel ist es, so Garg, zu vermeiden, dass Notfallpatientinnen und -patienten vor Ort abgewiesen werden. Außerdem sollen Krankenhäuser dem Rettungsdienst zeitaktuell und unverzüglich ihre Kapazitäten melden, damit Rettungsdienste nicht mehrere Einrichtungen ansteuern müssen.
Mit dem Landeskrankenhausgesetz soll das Land zukünftig mehr Gestaltungsmöglichkeiten im Krankenhausplan erhalten, etwa um verstärkt auf Zentren und die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen spezialisierten Standorten hinwirken oder Mindestfallzahlen für bestimmte Leistungen festlegen zu können. Krankenhäuser, welche die Anforderungen nicht erfüllen, sollen bestimmte Leistungen dann nicht mehr erbringen dürfen.
Erstmals mit dem Landeskrankenhausgesetz wird eine Krankenhausaufsicht in Schleswig-Holstein eingerichtet. Diese würde zum Beispiel eingreifen, wenn sich Krankenhäuser in erheblicher Weise nicht an die Vorgaben des Landeskrankenhausgesetzes halten. In schweren Fällen kann die Aufsicht auch ein Bußgeld verhängen.
Das Kabinett hatte den Gesetzesentwurf bereits am Dienstag (03.03.) beschlossen. Im März soll sich der Landtag damit befassen. Schleswig-Holstein ist das einzige Bundesland ohne ein eigenes Krankenhausgesetz.
Kritiker des Gesetzes bemängeln, dass rechtlich geregelt wird, was vorher selbstverständlich erschien. So ist laut Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein (KGSH) der Vorrang von Notfallpatienten vor Patienten mit geplanten Eingriffen bereits „tägliche Praxis in den Kliniken“.