In ihrer Gegenäußerung begründet sie diese Ablehnung damit, dass nur der Zugang zur geriatrischen Rehabilitation erleichtert werden soll, da insbesondere diese dazu diene, Pflege zu vermeiden oder zu mindern. Für die Anschlussreha sei im Gesetz vorgesehen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Fälle festlegt, die ohne vorherige Überprüfung durch die Krankenkassen erbracht werden können. Da eine Berichterstattung vorgesehen ist, könnten im Nachhinein erforderliche Korrekturen vorgenommen werden.
Diese Regelung greift nach Ansicht der Länder zu kurz, da nicht alle Patienten und Patientinnen eine geriatrische Rehabilitation benötigen. Genauso könnten indikationsbezogene Maßnahmen den Eintritt der Pflegebedürftigkeit verzögern oder sogar vermeiden.
Zudem wäre die Direkteinleitung der Anschlussrehabilitation auch im Sinne der Akutkrankenhäuser. Denn "In Fällen, in den Patienten und Patientinnen noch keine Bewilligung während ihres regulären stationären Aufenthaltes haben und aufgrund ihres gesundheitliche Zustandes nicht nach Hause entlassen werden können, führt dies zu Fehlbelegungszeiten im Krankenhaus. Diese werden mit Zahlungsrückforderungen der Krankenkassen belegt. Im Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag hierzu beschlossen, dass Krankenhäuser 300 Euro Strafe zahlen müssen, wenn Patienten nicht entlassen werden können, weil die Anschlussversorgung nicht gewährleistet ist", heißt es im Antrag des Bundesrates.
Der Regierungsentwurf eines GKV-IPReG wird am 27.05.2020 in erster Lesung im Bundestag beraten.