Mit Sicherstellungszuschlägen werden jene Krankenhäuser im ländlichen Raum zusätzlich finanziell durch die Krankenkassen unterstützt, die aufgrund einer geringen Auslastung nicht kostendeckend arbeiten, für die regionale Versorgung der Bevölkerung aber notwendig sind.
Damit Krankenhäuser in ländlichen Regionen Sicherstellungszuschläge für Kinder- und Jugendmedizin erhalten können, müssen sie mindestens den Anforderungen des Moduls Basisnotfallversorgung Kinder genügen und bestimmte Qualitätsbedingungen z. B. hinsichtlich der Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals und der medizinisch-technischen Ausstattung erfüllen.
Zudem soll der G-BA nach dem Willen des Gesetzgebers berücksichtigen, wann ein Krankenhaus als unverzichtbar gilt und wann ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf vorliegt. Für die Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin heißt das konkret:
- Eine flächendeckende Versorgung sieht der G-BA in Gefahr, wenn durch die Schließung eines Krankenhauses für zusätzlich 800 Menschen unter 18 Jahren Pkw-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten notwendig sind, um bis zur nächstgelegenen geeigneten Klinik zu gelangen.
- Ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf liegt in einer Region vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte von unter 18-Jährigen unter 22 Menschen je Quadratkilometer im Einzugsbereich des Krankenhauses sinkt.
Für bestehende Krankenhäuser auf Inseln hat der G-BA die Mindestvorgabe, wie viele Einwohner durch den Wegfall eines Krankenhauses betroffen wären, aufgehoben. Das Betroffenheitsmaß als Voraussetzung um Sicherstellungszuschlägen zu gewähren, gilt hier künftig nicht mehr („Lex Helgoland“).
Um die Zuschläge mit den Krankenkassen zu vereinbaren, müssen die Krankenhäuser ein Defizit nachweisen und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.
Im laufenden Jahr wurden 121 Krankenhäuser ländliche Krankenhäuser identifiziert, die die Kriterien erfüllen und im Jahr 2021 eine solche Förderung nutzen können.
Trotzdem gilt, so erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: "Sicherstellungszuschläge sind keine Garantie für den Bestand eines Krankenhauses und können keine Versäumnisse bei der Krankenhausplanung korrigieren“.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss den Beschluss des G-BA noch prüfen. Wird er nicht beanstandet, tritt er nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Pläne für einen Sicherstellungszuschlag von Kinderabteilungen sollen im Versorgungsverbesserungsgesetz verankert werden, das noch nicht verabschiedet ist.