Reha-Verordnung vereinfacht
Schnellere Wege zur Rehabilitation
Reha-Verordnung wird einfacher
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.12.2021 neue Regeln für die Verordnung und Einleitung von Rehabilitationsleistungen beschlossen. Durch Anpassungen in seiner Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) gelten nun vereinfachte Verfahren für die geriatrische Rehabilitation und die Anschlussrehabilitation.
Geriatrische Rehabilitation
Ärztinnen und Ärzte können künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation verordnen, ohne dass die gesetzlichen Krankenkassen die medizinische Notwendigkeit prüfen. Damit dieses schlanke Verfahren funktioniert, beurteilen die Ärztinnen und Ärzte den Bedarf anhand festgelegter Kriterien und spezieller Abschätzungsinstrumente. Die wichtigen Angaben zur Reha begründen sie direkt auf der Verordnung.
Anschlussrehabilitation
Auch bei bestimmten Fällen der Anschlussrehabilitation entfällt künftig die Prüfung durch die Krankenkassen, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Dazu zählen zum Beispiel Erkrankungen des Herzens und Kreislaufs, Krebserkrankungen sowie Behandlungen des Bewegungsapparats, der Atmungsorgane und des Nervensystems. Voraussetzung ist, dass die Versicherten die allgemeinen Kriterien für eine Rehabilitation erfüllen – also Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und eine positive Prognose.
Hintergrund
Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReg) beauftragte den G-BA, die geriatrische Rehabilitation zu stärken und den Zugang zur Anschlussrehabilitation zu beschleunigen. Deshalb sollte der G-BA Details zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte festlegen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V). Außerdem sollte er bestimmen, in welchen Fällen die Anschlussrehabilitation ohne vorherige Prüfung durch die Krankenkasse erfolgen kann.
Kritik
Von den Rehakliniken kommt Kritik: Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) forderte für die Anschlussrehabilitation eine weitergehende Regelung. Er wollte, dass das Verfahren der Direkteinleitung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) samt den Fallkonstellationen des AHB-Indikationskatalogs übernommen wird. Dadurch hätte man die Antragstellung vereinheitlichen und deutlich entbürokratisieren können. Diese Position, die auch von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Patientenvertretung unterstützt wurde, setzte sich jedoch nicht durch.
Inkrafttreten
Die Änderung der Richtlinie ist am 01.07.2022 in Kraft getreten.
