Veränderungswert für 2026 auf Orientierungswert begrenzt

Die Bundesvertragsparteien haben die Vereinbarungen zum Veränderungswert für den KHEntgG- und BPflV-Bereich für 2026 getroffen. Dabei wurde bereits die Streichung der Meistbegünstigungsklausel berücksichtigt.

Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel

Liegt der Orientierungswert unter der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V, gilt gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG die Veränderungsrate als Veränderungswert.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Veränderungsrate für 2026 mit 5,17 % bekanntgegeben (Veröffentlichung im BAnz AT 12.09.2025 B2).

Für 2026 wird die Meistbegünstigungsklausel gemäß dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) ausgesetzt. Die Landesbasisfallwerte sowie die Klinikbudgets für Psychiatrie und Psychosomatik orientieren sich am offiziellen Orientierungswert des Statistischen Bundesamtes von 2,98 %.

Mit dieser Maßnahme soll das Defizit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeglichen und der durchschnittliche Zusatzbeitrag stabil gehalten werden. Der Einsparungseffekt wird auf bis zu 1,8 Milliarden Euro geschätzt.

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Orientierungswert statt Veränderungswert?

Zukünftig soll der Orientierungswert den Veränderungswert ablösen und als alleinige Begrenzung dienen.

Bisher reicht die Methodik zur Berechnung des Orientierungswerts nicht aus, um die Kostenentwicklung der Krankenhäuser angemessen abzubilden. Das zeigt sich daran, dass der Orientierungswert seit seiner erstmaligen Berechnung bis zum Jahr 2020 stets unter der Veränderungsrate (Grundlohnrate) lag. Erst im Jahr 2021 überschritt er mit 2,60 % erstmals die Veränderungsrate von 2,53 %.

Aufgrund der Unsicherheit in der Datengrundlage und der geringen Differenz verzichteten die Vertragsparteien auf Verhandlungen über den Korridor zwischen den beiden Werten. Der Veränderungswert für das Jahr 2021 im KHEntgG-Bereich beträgt daher 2,53 %.

Da die Orientierungswerte in den Jahren 2022 und 2023 erneut die Veränderungsraten überstiegen, fanden auf Bundesebene Verhandlungen zu den Veränderungswerten gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 KHEntgG statt. Dabei ermittelten die Vertragsparteien die Differenz zwischen den jeweiligen Werten und vereinbarten den Veränderungswert für den KHEntgG-Bereich gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG sowie für den BPflV-Bereich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV.

Für 2022 einigten sich die Vertragsparteien auf einen Veränderungswert von +2,32 % für beide Rechtsbereiche (KHEntgG und BPflV). Für 2023 wurden +4,32 % im KHEntgG-Bereich und +4,50 % im BPflV-Bereich vereinbart. Für 2024 gelten 5,13 % für den KHEntgG-Bereich und 5,31 % für den BPflV-Bereich.

Es bleibt abzuwarten, ob die Methodik verbessert werden kann. Sicher ist: Unvermeidbare Kostensteigerungen müssen vollständig in die Landesbasisfallwerte einfließen, bevor der Orientierungswert die Grundlohnrate ablösen kann.

Es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, die Methodik zu verbessern. Sicher ist: Unvermeidbare Kostensteigerungen müssen vollständig in die Landesbasisfallwerte einfließen, bevor der Orientierungswert die Grundlohnrate ablösen kann.

Orientierungswert | Veränderungsrate | Veränderungswert |