Veränderungswert für 2026 auf Orientierungswert begrenzt

Die Bundesvertragsparteien haben die Vereinbarungen zum Veränderungswert für den KHEntgG- und BPflV-Bereich für 2026 getroffen. Dabei wurde bereits die Streichung der Meistbegünstigungsklausel berücksichtigt.

Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel

Liegt der Orientierungswert unter der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V, gilt gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG die Veränderungsrate als Veränderungswert.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Veränderungsrate für 2026 mit 5,17 % bekanntgegeben (Veröffentlichung im BAnz AT 12.09.2025 B2).

Für 2026 wird die Meistbegünstigungsklausel gemäß dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) ausgesetzt. Die Landesbasisfallwerte sowie die Klinikbudgets für Psychiatrie und Psychosomatik orientieren sich am offiziellen Orientierungswert des Statistischen Bundesamtes von 2,98 %.

Mit dieser Maßnahme soll das Defizit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeglichen und der durchschnittliche Zusatzbeitrag stabil gehalten werden. Der Einsparungseffekt wird auf bis zu 1,8 Milliarden Euro geschätzt.

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Begrenzung des Kostenanstiegs

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändert die Berechnung des Veränderungswertes wie folgt:

  • Für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 wird der mögliche Kostenanstieg begrenzt.
    Es gilt eine um einen Prozentpunkt geminderte Grundlohnrate als Veränderungswert.
     
  • Ab 2030 soll der Orientierungswert oder, sofern darunterliegend, die
    Grundlohnrate maßgeblich sein. Dies stellt eine Umkehrung der bisherigen gesetzlichen Regelung dar!
     
  • Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate für 2028 und 2029 bleiben beitragspflichtige Einnahmen unberücksichtigt, die 2027 ausschließlich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entstanden sind.