Veränderungswert für 2026 auf Orientierungswert begrenzt

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Vereinbarungen zum Veränderungswert für den KHEntgG-Bereich und für den BPflV-Bereich für das kommende Jahr geschlossen und darin bereits die Streichung der Meistbegünstigungsklausel berücksichtigt.

Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel

Wenn der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V unterschreitet, gilt gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG die Veränderungsrate als Veränderungswert.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Veränderungsrate für das Jahr 2026 bekannt gegeben. Sie beträgt 5,17 % (Veröffentlichung im BAnz AT 12.09.2025 B2).

Für das Jahr 2026 wird gemäß dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) die Meistbegünstigungsklausel ausgesetzt: Die Landesbasisfallwerte und die Klinikbudgets für Psychiatrie sowie Psychosomatik orientieren sich am offiziellen Orientierungswert des Statistischen Bundesamtes in Höhe von 2,98 %.

Mit dieser Maßnahmen soll das Defizit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 ausgeglichen und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag stabil gehalten werden. Der Einsparungseffekt wird mit bis zu 1,8 Milliarden Euro beziffert.

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Orientierungswert statt Veränderungswert?

Perspektivisch soll der Orientierungswert den Veränderungswert ablösen und als alleinige Begrenzung dienen.

Bislang reicht die Methodik der Berechnung des Orientierungswerts nicht aus, um die Kostenentwicklung der Krankenhäuser abzubilden. Dies wird auch daran deutlich, dass der Orientierungswert seit seiner erstmaligen Berechnung bis zum Jahr 2020 unter der Veränderungsrate (Grundlohnrate) lag. Er überschreitet erstmals im Jahr 2021 mit 2,60 % die Veränderungsrate in Höhe von 2,53 %.

Wegen Unsicherheit in der Datengrundlage und der geringen Differenz verzichteten die Vertragsparteien auf eine Verhandlung des Korridors zwischen den beiden Werten. Der Veränderungswert für das Jahr 2021 für den KHEntgG-Bereich beträgt somit 2,53 %.

Da auch in den Jahren 2022 und 2023 die Orientierungswerte die Veränderungsraten überschreiten, fanden Verhandlungen auf Bundesebene zu den Veränderungswerten gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 KHEntgG statt. Dabei ermitteln die Vertragsparteien die Differenz zwischen den entsprechenden Werten und vereinbaren den Veränderungswert für den KHEntgG-Bereich gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG und für den BPflV-Bereich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV.

Für das Jahr 2022 haben sich die Vertragsparteien auf Bundesebene auf einen Veränderungswert für beide Rechtsbereiche (KHEntgG und BPflV) von +2,32 %, für das Jahr 2023 auf einen Veränderungswert für den KHEntgG-Bereich von +4,32 % und für den BPflV-Bereich von +4,50 % verständigt sowie für das Jahr 2024 für den KHEntgG-Bereich 5,13 % und für den BPflV-Bereich 5,31 %.

Es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, die Methodik zu verbessern. Sicher ist: Unvermeidbare Kostensteigerungen müssen vollständig in die Landesbasisfallwerte einfließen, bevor der Orientierungswert die Grundlohnrate ablösen kann.

Orientierungswert | Veränderungsrate | Veränderungswert |