Veränderungswert für 2025 steht fest

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Vereinbarungen zum Veränderungswert für den KHEntgG-Bereich und für den BPflV-Bereich für das kommende Jahr geschlossen. Danach beträgt der Veränderungswert für das Jahr 2025 für beide Rechtsbereiche 4,41 %.

Die Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner zum Veränderungswert für das Jahr 2025 entspricht dem maximal möglichen Ergebnis, das die derzeitige gesetzliche Regelung zulässt.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Veränderungsrate für das Jahr 2025 bekannt gegeben. Sie beträgt 4,41 % (Veröffentlichung im BAnz AT 13.09.2024 B2 vom 13.09.2024).

Auf der Grundlage dieser Veränderungsrate und dem Orientierungswert von 4,24 %, den das Statistische Bundesamt am 30. September 2024 bekanntgegeben hat, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene für das Jahr 2025 einen Veränderungswert.

Da der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V unterschreitet, gilt gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG die Veränderungsrate als Veränderungswert für das Jahr 2025.

Derzeit wird die Entwicklung der Landesbasisfallwerte durch den Veränderungswert (VÄW) begrenzt, der im Zusammenspiel von Orientierungswert (OW) mit der Veränderungsrate (VÄR) errechnet wird. Auch für die Entwicklung des Gesamtbetrags für Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik sowie für besondere Einrichtungen ist der Veränderungswert als Obergrenze maßgeblich.

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Orientierungswert statt Veränderungswert?

Perspektivisch soll der Orientierungswert den Veränderungswert ablösen und als alleinige Begrenzung dienen.

Bislang reicht die Methodik der Berechnung des Orientierungswerts nicht aus, um die Kostenentwicklung der Krankenhäuser abzubilden. Dies wird auch daran deutlich, dass der Orientierungswert seit seiner erstmaligen Berechnung bis zum Jahr 2020 unter der Veränderungsrate (Grundlohnrate) lag. Er überschreitet erstmals im Jahr 2021 mit 2,60 % die Veränderungsrate in Höhe von 2,53 %.

Wegen Unsicherheit in der Datengrundlage und der geringen Differenz verzichteten die Vertragsparteien auf eine Verhandlung des Korridors zwischen den beiden Werten. Der Veränderungswert für das Jahr 2021 für den KHEntgG-Bereich beträgt somit 2,53 %.

Da auch in den Jahren 2022 und 2023 die Orientierungswerte die Veränderungsraten überschreiten, fanden Verhandlungen auf Bundesebene zu den Veränderungswerten gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 KHEntgG statt. Dabei ermitteln die Vertragsparteien die Differenz zwischen den entsprechenden Werten und vereinbaren den Veränderungswert für den KHEntgG-Bereich gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG und für den BPflV-Bereich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV.

Für das Jahr 2022 haben sich die Vertragsparteien auf Bundesebene auf einen Veränderungswert für beide Rechtsbereiche (KHEntgG und BPflV) von +2,32 %, für das Jahr 2023 auf einen Veränderungswert für den KHEntgG-Bereich von +4,32 % und für den BPflV-Bereich von +4,50 % verständigt sowie für das Jahr 2024 für den KHEntgG-Bereich 5,13 % und für den BPflV-Bereich 5,31 %.

Protokollerklärung der DKG

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat folgende Erklärung zu der Vereinbarung 2023 zu Protokoll gegeben:

„Die Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner zum Veränderungswert für das Jahr 2023 [...] entspricht dem maximal möglichen Ergebnis, den die derzeitige gesetzliche Regelung zulässt. Diese Werte sind jedoch bei weitem nicht ausreichend, um die offensichtlichen hohen Kostenentwicklungen im Jahr 2023 zu refinanzieren. Die derzeitige Ausnahmesituation, bedingt durch nachwirkende Corona-Effekte sowie extreme Inflations- und Energiekostensteigerungen kann von den Vertragsparteien durch den bestehenden ordnungspolitischen Rahmen der Rechtssystematik nicht ansatzweise sachgerecht abgebildet werden. [...] Es sind daher schnelle und wirksame Eingriffe des Gesetzgebers zur Kompensation dieser Sondereffekte außerordentlicher Erlöseinbrüche und Kostensteigerungen dringend geboten.“

Es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, die Methodik zu verbessern. Sicher ist: Unvermeidbare Kostensteigerungen müssen vollständig in die Landesbasisfallwerte einfließen, bevor der Orientierungswert die Grundlohnrate ablösen kann.

Orientierungswert | Veränderungsrate | Veränderungswert |