Landesbasisfallwerte für 2024 stehen fest

Vergütung von Krankenhausleistungen - Landesbasisfallwerte

Seit dem 1. Januar 2010 rechnen grundsätzlich alle allgemeinen Krankenhäuser in einem Bundesland ihre Leistungen zu einem landeseinheitlichen Preis (Landesbasisfallwert) ab.

Der Landesbasisfallwert für Schleswig-Holstein für das Jahr 2024 beträgt 4.202,06 Euro und liegt damit 209,44 Euro über dem aktuellen Wert.

Damit bewegt sich Schleswig-Holstein auf dem gleichen Niveau wie Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Einen deutlich höheren Wert hat Rheinland-Pfalz mit 4.311,51 Euro. Der Wert für Mecklenburg-Vorpommern liegt bei 4.210,54 Euro, der bundeseinheitliche Basisfallwert bei 4.210,59 Euro.

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Das DRG-System

Eingruppierung in die DRG-Fallpauschale

Die Eingruppierung in die DRG-Fallpauschale wird bestimmt durch die Krankheitsart (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die erbrachten Leistungen (Operationen und Prozeduren).

Bei Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen sind die Vergütungen geringer als bei schweren, aufwändig zu behandelnden Erkrankungen. Der unterschiedliche Behandlungsaufwand wird durch Bewertungsrelationen ausgedrückt. - Grundsätzlich ergibt sich der Preis einer Fallpauschale durch Multiplikation der Bewertungsrelation der jeweiligen DRG mit dem Landesbasisfallwert. - Je Krankenhausaufenthalt kann nur eine DRG abgerechnet werden.

Mit der Fallpauschale wird die Vergütung einer definierten Erkrankung und deren Behandlung in einer bestimmten Bandbreite der Verweildauer kalkuliert. Innerhalb dieser Bandbreite wird die gleiche Pauschale unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer gezahlt. Einer Über- oder Unterschreitung der ermittelten Bandbreite der Verweildauer wird durch Vergütungszuschläge oder -abschläge Rechnung getragen.

DRG-Kalkulation

Die DRG-Kalkulation wird auf der Grundlage von Daten aller Krankenhäuser sowie ergänzend von Ist-Kostendaten aus einer freiwilligen Stichprobe von Krankenhäusern vorgenommen.

Seit dem 1.1.2020 sind die Pflegepersonalkosten nicht mehr Teil der klassischen DRG-Fallkostenkalkulation. Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen werden seitdem unabhängig von den Fallpauschalen vergütet (Pflegeerlöskatalog).