Schleswig-Holstein - Hohe Impfquote im Gesundheitswesen

Schleswig-Holstein hat eine sehr hohe Impfbereitschaft in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Die Quote der Geimpften liegt durchschnittlich bei 95 bis 97 Prozent, teilt das Gesundheitsministerium am Montag mit.

Im echten Norden ist die Impfbereitschaft in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sehr hoch.

Einrichtungsbezogene Impffplicht

Damit liegt die Impfquote bei den Beschäftigten in den betroffenen Einrichtungen deutlich höher als zunächst erwartet, sagte Gesundheitsminister Heiner Garg: "Die uns vorliegenden Auswertungen zeigen, dass in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein die Impfquoten sehr gut sind und noch deutlich über dem hohen Niveau in der Allgemeinbevölkerung liegen." 

Impfquoten im Norden

Nach ersten Auswertungen Ende März hatte Garg die Quote noch mit durchschnittlich 98 bis 99 Prozent angegeben. In der Zwischenzeit gab es Nachmeldungen, zudem wurde ein Importfehler in der Statistik korrigiert.

Die größte Anzahl der von der Meldepflicht betroffenen Beschäftigten stellen die Krankenhäuser und die Pflegeeinrichtungen. Laut den Meldungen liegt die Impfquote in den Krankenhäusern bei etwas über 95 %, in den Pflegeeinrichtungen bei etwa 97 %.

1307 Einrichtungen haben Meldungen über nicht vorhandene oder zweifelhafte Impfnachweise abgegeben und 5119 Personen sind ohne Impfnachweis gemeldet worden; bei 427 lag ein zweifelhafter Impfnachweis vor.

Die größte Gruppe der Mitarbeiter ohne Impfnachweis kam den Angaben zufolge aus dem Krankenhausbereich mit 1892 Fällen, gefolgt von 1287 Mitarbeitenden im Pflegebereich, 717 in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, 331 in Einrichtungen der Rehabilitation und 329 in Arztpraxen. 

Welche Folgen entstehen, wenn kein Impfnachweis vorliegt?

Die Gesundheitsämter der Kreise / Städte prüfen in den kommenden Wochen weitere Schritte. Die Entscheidung über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot im Einzelfall liege im Ermessen der Gesundheitsämter. Dabei seien die vom Ministerium veröffentlichten Leitlinien zu beachten.

Bestandskräfte in den Einrichtungen dürften vorerst weiter arbeiten, bis die Prüfung abgeschlossen ist und gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch das  Gesundheitsamt ausgesprochen wird. Dazu müsse es aber nicht kommen: Beispielsweise, wenn die Person sich zwischenzeitlich impfen lasse. Eine andere Möglichkeit, um ein Tätigkeitsverbot zu vermeiden wäre, dass eine nicht geimpfte Person für seinen Arbeitgeber nur noch eine andere Aufgabe – ohne Patientenkontakt – durchführt.

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