"Es sind allein bei mir knapp 100 Beschwerden und Hilferufen von ... Pflichtmitgliedern eingegangen, dass sie von der Vollbefragung ausgeschlossen sind," schreibt der Landtagsabgeordnete. Grund dafür sei die von der Kammer jüngst erlassene Abstimmungsordnung. Danach sei abstimmungsberechtigt, wer als Mitglied seiner Meldepflicht nachgekommen ist und auf der Abstimmungsliste geführt wird. Damit, so Bornhöft, habe die Kammer eine Abweichung vom Mitglieds-Begriff festgeschrieben.
Wie die Landeszeitung am Montag (4.1.) berichtet, gibt es laut dem Jahresbericht der Kammer 25 094 registrierte Mitglieder, auf der Abstimmungsliste stünden derzeit allerdings nur rund 23 000 Mitglieder. Die Differenz von 2 000 Mitgliedern begründe die Kammer mit der fehlenden Berufsurkunde.
Dem hält Bornhöft entgegen, dass die Mitglieder-Definition nach dem Kammergesetz keine weitere Einschränkungen des Mitgliederstatus durch formale Erfordernisse wie Registrierungsmodalitäten vorsehe. "Ansonsten wäre die Kammer auch nicht in der Lage gewesen, denjenigen Fachkräften, die bisher einer Registrierungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sind, Mahnbescheide rechtskonform zugehen zu lassen," so Bornhöft.