Hospitalisierungsrate entscheidet über Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am Donnerstag flächendeckende Zugangsbeschränkungen im öffentlichen Leben für nicht geimpfte Menschen beschlossen. Demnach sollen nur noch Geimpfte oder Genesene (2G-Regelung) Zutritt etwa zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen haben.

Flächendeckende Zugangsbeschränkungen für nicht geimpfte Menschen

Hospitalisierungsrate größer 3

Die Beschränkungen für nicht geimpfte sollen gelten, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet. - Das ist die Zahl der in Kliniken aufgenommenen Coronapatienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann laut den Beschlüssen von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen werde konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert.

Hospitalisierungsrate größer 6

Wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, sollen Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus).

Dies solle vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund  der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von  Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars.

Hospitalisierungsrate größer 9

Spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet, sollen die Landtage von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen, so auch etwa Kontaktbeschränkungen.

Ausnahmen sollen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren gelten.

Die Länder wollen darüber hinaus die Schutzmaßnahmen stärker kontrollieren. Dies erfordere eine strikte Kontrolle, etwa von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, bei entsprechenden Zugangsbeschränkungen. 

Hier stünden die Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen in der Verantwortung, da nachlässige Kontrollen die Ansteckungsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen.