Das geht aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hervor. Wie in den Vorjahren hat das Ministerium die Werte im Wege einer Ersatzvornahme festgelegt, weil sich der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) nicht auf Grenzen verständigen konnten.
Die Untergrenzen werden als maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft festgelegt. Dabei wird zwischen Tag- und Nachtschichten unterschieden.
Laut Verordnung sollen in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und in der Urologie in der Tagschicht mindestens eine Pflegekraft zehn Patienten betreuen, in der Nachtschicht sollen es 22 Patienten sein. In der Rheumatologie wird die Quote auf 13 zu eins in der Tagschicht und 30 zu eins in der Nachtschicht festgelegt.
Die Verordnung legt auch fest, welche Grenzwerte zwischen Pflegehilfskräften und der Gesamtzahl der Pflegekräfte in Krankenhäusern nicht unterschritten werden dürfen.