Gesetze und Verordnungen
Finanzielle Regelungen, Tests und Impfungen
Hier finden Sie einen Überblick aller wichtiger Gesetze und Verordnungen im Zuge der Sars-CoV-2-Pandemie für Kliniken sowie Vorsorge- und Rehaeinrichtungen.
Übersicht
Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung
- Gesetz zur Stärkung der Impfprävention
- Epi-Lage Aufhebungsgesetz
- Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
- Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Sonstige
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Das Gesetz enthält unter anderem Regelungen zu Ausgleichszahlungen und dem Versorgungsaufschlag für Krankenhäuser, zu den Testpflichten und die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
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Epi-Lage Aufhebungsgesetz
Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Das Gesetz sieht für Krankenhäuser die Einführung eines Versorgungsaufschlags sowie ergänzende Regelungen für die Testkonzepte vor. Für Vorsorge- und Rehakliniken werden der Corona-Zuschlag, die Regelungen des SodEG sowie die Möglichkeit zur Bestimmung von Rehaeinrichtungen als Ersatzkrankenhäuser verlängert.
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Mit Ablauf des 19.03.2022 endet die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen. Mit dem Gesetz sind die Länder auch nach dem 19.03. weiterhin befugt, Maßnahmen wie das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Testpflichten zum Schutz vulnerabler Gruppen anzuordnen.
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022
Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Mit der Verordnung werden insbesondere die Ausgleichszahlungen bis zum 31. Mai 2021 verlängert sowie ein Ganzjahreserlösausgleich für 2021 und liquiditätssichernde Abschlagszahlungen eingeführt.
Die Verordnung sieht als Sonderregelung unter anderem eine Absenkung der 7-Tage-Inzidenzgrenze zur Voraussetzung anspruchsberechtigter Krankenhäuser von 70 auf 50 sowie die Einführung einer Liquiditätshilfe für Krankenhäuser, die im 1. Quartal keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, vor.
Zudem sind nun für den Ganzjahreserlösgleich 98 Prozent der Erlöse von 2019 ausschlaggebend und nicht wie ursprünglich geplant nur 95 Prozent.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Die Verordnung schreibt die Regelungen über Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG sowie § 111d SGB V bis zum 15.06.2021 fort. Nicht verlängert wird die Regelung des § 22 KHG, nach der Länder Reha- und Vorsorgeeinrichtung als Entlastungskrankenhäuser bestimmen können.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Mit der Verordnung werden die Ausgleichszahlungen zur finanziellen Kompensation der durch die Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Operationen und Eingriffe entstehenden Einnahmeausfälle bis zum 19. März 2022 verlängert. Zusätzlich wird der Erlösausgleich für das Jahr 2022 gesetzlich auf den Weg gebracht. - Die Verordnung trat am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Mit der Verordnung wird die Frist im § 22 KHG, wonach die Länder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen können, Krankenhausleistungen zu erbringen, bis zum 30.06.22 verlängert.
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Mit der Verordnung werden die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1b KHG bis zum 18.04.2022 sowie die Versorgungsaufschläge nach § 21a KHG bis zum 30.06.2022 verlängert
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Sozialschutz-Paket | Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Darin ist geregelt, dass Renten- und Unfallversicherung, nicht die Krankenversicherung, um den Bestand der Rehabilitationseinrichtungen zu gewährleisten, diesen monatliche Zuschüsse ab dem 01.04.2020 in Höhe von einem zwölftel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlung in den jeweiligen Rechtsverhältnissen zahlen. Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75% des Monatsdurchschnitts. Die Einrichtungen müssen sich dafür verpflichten, zur Krisenbewältigung zur Verfügung zu stehen. Das Verfahren wird zwischen BMAS und DRV festgelegt.
Sozialschutz-Paket II
Über eine Ergänzung in § 4 SodEG (Erstattungsansprüche) der aufgeführten vorrangigen Mittel wird der Erstattungsanspruch auch auf Versicherungsleistungen aus Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen an den sozialen Dienstleister erweitert. Zudem wird konkretisiert, dass auch Mittelzuflüsse für Leistungen nach § 22 KHG (akutstationäre Behandlung) und § 149 SGB XI (Kurzzeitpflege und pflegerische Versorgung) als vorrangige Mittel zu berücksichtigen sind.
Sozialschutz-Paket III
Mit dem Sozialschutz-Paket III wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz verlängert. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet spätestens am 31.12.2021.
Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) und weiterer Regelungen
Mit dem Gesetz werden die Zuschussleistungen nach dem SodEG bis zum 30.06.2022 verlängert und die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Verlängerung bis zum 23.09.2022 vorzunehmen.
Zudem wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, die Regelungen zum Mindererlösausgleich und zum Hygienezuschlag gemäß §§ 111, 111c SGB V längstens bis zum 23.09.2022 durch Rechtsverordnung zu verlängern.
Downloads
- Sozialschutz-Paket II (pdf, 344 KB)
- Sozialschutz-Paket III (pdf, 39 KB)
Erweitere Meldepflichten für Krankenhäuser
Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019
Aufgrund der neuen Meldeverordnung des BMG vom 11.07.2021 müssen Krankenhäuser ab dem 13.07.2021 für jede Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19 einen Meldedatensatz an das Gesundheitsamt senden, der Aufnahme und Entlassung, intensivmedizinische Maßnahmen, Beatmungsmaßnahmen und Angaben zum Impfstatus enthält.