Bedeutung für die medizinische Rehabilitation der DRV
- Die BDPK-Forderung zur Berücksichtigung anerkannter Verfahren der externen Qualitätssicherung (hier das QS-Reha®-Verfahren der GKV) wurde aufgegriffen.
- Auch eine neue Form der Beteiligung der Leistungserbringerverbände an den verbindlichen Entscheidungen soll geregelt werden, damit konsensuale Regelungen erreicht werden können. Allerdings ist diese Form der Beteiligung immer noch nicht verbindlich.
- Neu aufgenommen wird zudem eine Regelung zur Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts. Vom Versicherten vorgeschlagene Reha-Einrichtungen sind zu genehmigen, wenn diese die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Hat der Versicherte keine Einrichtung vorgeschlagen, oder ist die vorgeschlagene Einrichtung nicht geeignet, hat die DRV dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Reha-Einrichtungen vorzuschlagen unter denen der Versicherte wählen kann.
- Im Vergütungssystem sollen tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beachtet werden.
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BDPK-Stellungnahme zum Gesetz Digitale Rentenübersicht