So sollten Krankenkassen die Kosten für vertragsärztlich verordnete und indikationsbezogene Rehabilitationen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit ohne vorangegangene Prüfung übernehmen. Der Gesetzentwurf ermöglicht das nur bei geriatrischen Rehabilitationen. Diese Regelung greift zu kurz und sollte auch auf indikationsbezogene Rehabilitationen wie zum Beispiel orthopädische, kardiologische und onkologische Rehabilitationen sowie AnschlussRehabilitationen ausgeweitet werden.
Der weitere Korrekturbedarf, der gesehen wird, betrifft die Vergütung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen und den gesetzlichen Leistungsanspruch in der Übergangszeit.
Die Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.