Damit erweitert der G-BA die vom Bundesgesundheitsministerium bereits eröffnete Möglichkeit des Unterschreitens von Personaluntergrenzen auch für komplexe und besonders personalintensive Versorgungsbereiche
Von Pflegepersonalvorgaben kann demnach abgewichen werden, wenn es in einem Krankenhaus zu kurzfristigen krankheits- oder quarantänebedingten Personalausfällen oder einer starken Erhöhung der Patientenzahl kommt. Die Ausnahmeregelungen betreffen die Qualitätsvorgaben des G-BA unter anderem zu Früh- und Reifgeborenen, Kinderherzchirurgie und Behandlung des Bauchaortenaneurysmas.
Wenn wegen des Vorliegens des nun geregelten Ausnahmetatbestandes von den Mindestanforderungen an die Personalausstattung abgewichen werden muss, löst dies zudem keine Anzeigepflicht der Kliniken im Rahmen der jeweiligen Nachweisverfahren aus.
Quelle: g-ba.de